Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ingenieurbüro für Brandschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) und genehmigungsbezogene Fachplanung
§ 1 Vertragsgrundlagen und Vertragsart
(1) Die Leistungen des Ingenieurbüros erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines Werkvertrags im Sinne der §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung, elektronische Beauftragung oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande, insbesondere durch die Inanspruchnahme, Beauftragung, Entgegennahme oder Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers.
(3) Auftraggeber ist ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Ingenieurbüros. Behörden, Genehmigungsstellen, Prüfstellen oder sonstige öffentliche Stellen werden nicht Vertragspartei.
(4) Zwischen dem Auftragnehmer und Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden besteht kein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Etwaige öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen, insbesondere im Rahmen gesetzlicher Aufgabenstellungen (z. B. als Entwurfsverfasser, Sachverständiger oder im bauordnungsrechtlichen Verfahren), bleiben hiervon unberührt. Entscheidungen dieser Stellen erfolgen ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Auswirkungen behördlicher Entscheidungen, Auflagen, Bedingungen, Hinweise und Nebenbestimmungen auf die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen liegen außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Entscheidungen, Auflagen, Bedingungen, Hinweise und sonstige verfahrensrelevante Festlegungen, die Einfluss auf die erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen haben können, unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner fachlichen Tätigkeit ihm bekannt gewordene behördliche Anforderungen fachlich prüfen und – soweit diese leistungsbezogen sind – angemessen in seine Leistungen einarbeiten.
§ 2 Leistungsbereiche und Leistungsdefinition
(1) Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der jeweiligen Beauftragung und umfasst insbesondere:
- Brandschutznachweise und Brandschutzkonzepte auf Grundlage der Honorar- und Leistungsstruktur der AHO-Schriftenreihe, insbesondere AHO Heft 17,
- Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) auf Grundlage der AHO-Schriftenreihe, insbesondere AHO Heft 15,
- sonstige Fachplanungs- und Ingenieurleistungen auf Grundlage der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder auf Basis gesonderter Vereinbarungen, insbesondere nach Zeitaufwand.
(2) Geschuldet ist die fachlich ordnungsgemäße Erstellung der beauftragten planerischen, konzeptionellen und koordinierenden Leistungen.
(3) Nicht geschuldet ist ein bestimmter behördlicher Genehmigungserfolg, eine positive Behördenentscheidung oder eine bestimmte behördliche Auslegung.
(4) Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die fachliche Erstellung der vereinbarten Unterlagen und Leistungen, nicht auf deren Genehmigung, Anerkennung oder Umsetzung durch Behörden oder Dritte.
§ 3 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt mit Übergabe der geschuldeten Leistung.
(2) Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung:
- im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren verwendet, oder
- bei Behörden einreicht, oder
- Dritten zur weiteren Verwendung überlässt, oder
- die Leistung bestimmungsgemäß nutzt.
(3) Die Abrechnung und/oder Zahlung der Vergütung beendet nicht automatisch die Leistungspflichten des Auftragnehmers.
(4) Ergänzende Tätigkeiten, Mitwirkungen, Abstimmungen und fachliche Leistungen, die inhaltlich Bestandteil der jeweils beauftragten Leistungsstruktur sind (insbesondere nach AHO Heft 17, AHO Heft 15 oder HOAI), bleiben auch nach Abrechnung und Zahlung geschuldet.
(5) Hiervon nicht erfasst sind Tätigkeiten, Abstimmungen oder Mitwirkungen, die nicht Bestandteil der jeweils beauftragten Leistungsdefinition sind, insbesondere solche, die sich ausschließlich aus der Rolle als Entwurfsverfasser, aus bauordnungsrechtlichen Mitwirkungspflichten oder aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Rollen ergeben. Diese stellen gesonderte Leistungen dar und sind gesondert zu vergüten.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung wird mit Abnahme der Leistung fällig.
(2) Die Fälligkeit der Vergütung ist unabhängig von:
- behördlichen Genehmigungen,
- behördlichen Entscheidungen,
- behördlichen Auflagen,
- behördlichen Nachforderungen,
- Verfahrenslaufzeiten oder
- dem Ausgang von Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren.
(3) Die Vergütungspflicht besteht unabhängig vom Eintritt eines Genehmigungserfolgs.
§ 5 Vergütung
(1) Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung.
(2) Sofern keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
(3) Die Honorarsystematiken der AHO-Schriftenreihe sowie der HOAI dienen als fachlicher Orientierungsmaßstab für die Bestimmung der üblichen Vergütung, ohne dass hierdurch automatisch eine verbindliche Anwendung im Einzelfall begründet wird.
(4) Leistungen können auch nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sofern dies vereinbart wurde oder der Leistungsinhalt eine pauschale oder tabellarische Honorarermittlung nicht sachgerecht zulässt.
§ 6 Behördliche Nachforderungen
(1) Nachforderungen, Ergänzungen, zusätzliche Anforderungen oder Änderungsverlangen von Behörden, Prüfstellen oder sonstigen öffentlichen Stellen stellen keine Mängel der Leistung dar.
(2) Solche Nachforderungen begründen insbesondere:
- keine Mängelrechte,
- keine Nacherfüllungsansprüche,
- keine Gewährleistungsansprüche,
- keine kostenfreie Nachbearbeitungspflicht.
(3) Behördlich veranlasste Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten.
§ 7 Leistungsabgrenzung und Risikoverteilung
(1) Es besteht keine Erfolgshaftung für:
- Genehmigungen,
- behördliche Entscheidungen,
- behördliche Auslegungen,
- Ermessensentscheidungen,
- Nebenbestimmungen,
- Auflagen,
- aufschiebende Bedingungen.
(2) Behördliche Bewertungen, Auslegungen und Entscheidungen unterliegen nicht dem Einflussbereich des Auftragnehmers.
(3) Für behördliche Auslegungen, Ermessensentscheidungen und rechtliche Bewertungen von Genehmigungsstellen wird keine Haftung übernommen, soweit diese außerhalb des fachlichen Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen.
§ 8 Leistungsanpassung, Leistungsumfang, notwendige Zusatzleistungen und optionale Leistungen
(1) Gegenstand des Werkvertrags ist die fachliche Erstellung der jeweils konkret beauftragten Teilleistung (z. B. Brandschutznachweis, Brandschutzkonzept, SiGeKo-Leistung, Teilkonzept).
(2) Die geschuldete Teilleistung ist als solche selbstständig abrechnungsfähig und stellt ein eigenständiges Werk im Sinne des Werkvertragsrechts dar, unabhängig davon, ob mit ihr bereits eine Genehmigungsfähigkeit oder Vollständigkeit im bauordnungsrechtlichen Sinne erreicht wird.
(3) Stellt sich im Verlauf der Bearbeitung heraus, dass zur Erlangung einer Genehmigung, zur behördlichen Verfahrensfähigkeit oder zur vollständigen behördlichen Bewertung zusätzliche fachliche Unterlagen, Konzepte oder Nachweise erforderlich sind, so ergänzen diese Leistungen den ursprünglichen Auftrag, ohne dessen rechtliche Selbstständigkeit als Teilleistung aufzuheben.
(4) Solche ergänzenden Leistungen stellen keine unentgeltlichen Nebenleistungen dar, sondern sind gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistungen.
(5) Diese Zusatzleistungen gelten weder als Mangel der ursprünglich beauftragten Teilleistung noch als deren Nichterfüllung.
(6) Die Vergütung dieser Zusatzleistungen erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Vergütungsstruktur, hilfsweise nach § 632 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung) sowie unter Orientierung an AHO und HOAI.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über den zusätzlichen Leistungsbedarf sowie die voraussichtlichen Mehrkosten zu informieren.
(8) Soweit für einzelne Teilleistungen (z. B. Brandschutznachweis, Teilkonzepte) Pauschalvergütungen oder feste Honorarbeträge vereinbart wurden, beziehen sich diese ausschließlich auf den konkret beschriebenen Leistungsumfang. Ergänzende Leistungen im Sinne dieses Paragraphen sind hiervon nicht umfasst und gesondert zu vergüten.
(9) Zusätzlich zu diesen ergänzenden Leistungen können optionale Leistungen angeboten werden. Diese sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs und werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung vergütungspflichtig.
(10) Eine einseitige Änderung des Vergütungsmodells oder der Abrechnungsgrundlage ist ausgeschlossen.
(11) Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang bezieht sich auf die bei Vertragsschluss erkennbaren und fachlich bestimmbaren Anforderungen.
(12) Stellt sich im Verlauf der Leistungserbringung heraus, dass zur fachgerechten, genehmigungsfähigen oder normgerechten Erfüllung des Werkvertrags zusätzliche planerische, konzeptionelle oder koordinierende Leistungen erforderlich sind, die bei Vertragsschluss weder erkennbar noch kalkulierbar waren, so gelten diese als erforderliche Zusatzleistungen.
(13) Erforderliche Zusatzleistungen im Sinne von Absatz 12 stellen keine neue gesonderte Beauftragung dar, sondern eine vertraglich bedingte Leistungsanpassung, die sich aus dem fachlich geschuldeten Leistungsziel ergibt.
(14) Solche Leistungsanpassungen begründen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
(15) Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Vergütungsstruktur, hilfsweise nach § 632 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung) sowie unter Orientierung an AHO und HOAI.
(16) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über den zusätzlichen Leistungsbedarf und die daraus resultierenden Mehrkosten unverzüglich zu informieren.
(17) Eine einseitige Änderung des Vergütungsmodells oder der Abrechnungsgrundlage ist ausgeschlossen.
§ 9 Vertragsänderungen
(1) Vertragsänderungen bedürfen der einvernehmlichen Vereinbarung.
(2) Einseitige Leistungs- oder Vergütungsänderungen sind ausgeschlossen.
(3) Eine automatische Umstellung von Abrechnungsmodellen findet nicht statt.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs oder der Abrechnungsgrundlagen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnkosten im gesetzlich zulässigen Umfang geltend zu machen.
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Ingenieurbüros.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Stand: 28.01.2026 – Version 1.0